Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der squiis GmbH, Bülach.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der squiis GmbH für Beratungsleistungen und Anpassungen von Dritt-Software
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der squiis GmbH für Wissensvermittlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der squiis GmbH für Beratungsleistungen und Anpassungen von Dritt-Software
- GELTUNGSBEREICH
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für alle Verträge der squiis GmbH (nachfolgend «squiis») für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, Wissensvermittlung, für die individuelle Anpassung der vom Auftraggeber durch separaten Vertrag von einem Dritten erworbenen Salesforce-Software oder sonstigen Software (nachfolgend «Dritt-Software») an die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers sowie für die Pflege der individuell angepassten Software zur Aufrechterhaltung und Sicherung der Betriebsbereitschaft. Für den Vertragspartner wird – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des jeweiligen Vertrages – einheitlich die Bezeichnung «Auftraggeber» verwendet.
- Diese AGB gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
- Vertragsschluss
- squiis erstellt dem Auftraggeber ein individuelles Angebot.
- Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder mündlicher Bestätigung zustande.
- Leistungspflichten von squiis
- squiis erbringt, soweit Gegenstand des Auftrags, Beratungsdienstleistungen und Leistungen zur Wissensvermittlung für den Auftraggeber.
- squiis passt, soweit Gegenstand des Auftrags, die Dritt-Software an die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers an und stellt dem Auftraggeber die individuell angepasste Software zur Verfügung.
- squiis übernimmt, soweit Gegenstand des Auftrags, die Pflege der individuell angepassten Software, insbesondere die Diagnose und Beseitigung von Störungen.
- Die Einzelheiten der von squiis zu erbringenden Leistungen sind im Vertrag geregelt.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Sofern die Anpassung von Dritt-Software Gegenstand des Auftrags ist, erwirbt der Auftraggeber die Dritt-Software auf eigene Kosten und stellt squiis die Dritt-Software für die von squiis zu erbringenden Leistungen zur Verfügung.
- Der Auftraggeber unterstützt squiis bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen als auch von Hard- und Software sowie das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber wird squiis hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von squiis in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Auftraggebers eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
- Der Auftraggeber wird squiis unverzüglich benachrichtigen, wenn die individuell angepasste Software nicht einwandfrei funktioniert. Der Auftraggeber hat dabei squiis die Umstände des Auftretens der Fehler und die Auswirkungen in Textform darzulegen.
- Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung, damit die Daten aus den Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können.
- Der Auftraggeber wird zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von squiis zu erbringenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
- Allfällige Einzelheiten der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind im Vertrag geregelt.
- Abnahme
- squiis liefert die zu erbringenden Leistungen durch Mitteilung beziehungsweise Zustellung an den Auftraggeber ab. Dem Auftraggeber obliegt die Prüfung der Leistungen.
- Sofern die von squiis zu erbringenden Leistungen in einzelnen Abschnitten erbracht werden, sind die Leistungen abschnittsweise vom Auftraggeber abzunehmen und zu prüfen. squiis wird dem Auftraggeber die Fertigstellung des jeweiligen Leistungsabschnitts mitteilen und ihm ermöglichen, zu prüfen, ob die Teilleistungen im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht wurden.
- Wurden die Teilleistungen im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht, hat der Auftraggeber die Teilleistungen anzunehmen. Ohne entsprechende Mängelrüge innert angemessener oder festgelegter Frist gelten die Teilleistungen als genehmigt.
- Nach Durchführung des letzten Leistungsabschnitts erfolgt die Gesamtabnahme. Die Annahme des letzten Leistungsabschnitts darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, die schon während einer Teilabnahme zu erkennen waren.
- Die Annahme darf nur wegen erheblicher Mängel verweigert werden. Ein erheblicher Mangel liegt nicht schon vor, wenn einzelne Funktionen beeinträchtigt sind, sondern erst, wenn die Leistung derartige Funktionseinschränkungen aufweist, dass sie für den Auftraggeber unbrauchbar ist. squiis kann nach Fertigstellung der Leistungen zur Erklärung der Gesamtabnahme eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Leistungen als angenommen gelten, sofern nicht der Auftraggeber die Annahme wegen erheblicher Mängel verweigert hat. Die Leistungen gelten in jedem Fall als angenommen, wenn der Auftraggeber die Leistungen bereits nutzt.
- Leistungsänderungen
- Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von squiis zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er squiis diesen Änderungswunsch in Textform mitteilen.
- squiis prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. squiis wird den Auftraggeber über diese Auswirkungen in Textform informieren und die Parteien werden sich in Textform zum weiteren Vorgehen abstimmen.
- Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten.
- Vergütung
- Soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung entgeltlich nach Aufwand zu den im Vertrag genannten Vergütungssätzen. Von squiis erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
- Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Einzelheiten können im Vertrag geregelt werden.
- Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Aus- und Einfuhrbestimmungen einzuhalten sowie sämtliche Gebühren und Zwangsabgaben im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Leistungen zu bezahlen. Der Auftraggeber ist für sämtliche amtlichen und anderweitig gesetzlich erforderlichen Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Leistungen selbst verantwortlich.
- Die Abrechnung erfolgt monatlich. Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungstellung fällig.
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Auftraggeber ohne Weiteres in Verzug. Eine Zahlungserinnerung ist nicht notwendig.
- Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er über die für die Leistungserbringung von squiis erforderlichen Nutzungsrechte an der Dritt-Software verfügt.
- Der Auftraggeber räumt squiis an der Dritt-Software und an den squiis zur Anpassung der Dritt-Software überlassenen Unterlagen, Dokumenten und Informationen ein zur Erbringung der Leistung erforderliches, widerrufliches, einfaches, auf die Dauer der Anpassung und Pflege der individuell angepassten Software beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
- Sofern die von squiis individuell angepasste Software ein von der Dritt-Software separates urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, räumt squiis dem Auftraggeber an der individuell angepassten Software eine räumlich und zeitlich unbeschränkte, übertragbare, nicht ausschliessliche Lizenz zur Nutzung ein. Dieses Nutzungsrecht schliesst auch künftige, neue Nutzungsformen ein.
- Soweit in die Anpassungsleistung Softwareprodukte integriert werden, die von Dritten erstellt werden, zum Beispiel Programmbibliotheken, Teile von Softwaretools oder Open Source-Software, erhält der Auftraggeber die in den Nutzungsbedingungen der eingesetzten Softwareprodukte eingeräumten Rechte an diesen Softwareprodukten.
- Soweit squiis bei der Anpassung der Dritt-Software Komponenten verwendet, die nicht spezifisch auf das Unternehmen des Auftraggebers zugeschnitten sind, sondern zur Verwendung auch bei anderen Kunden von squiis bestimmt oder geeignet sind, überträgt squiis dem Auftraggeber in Bezug auf diese Komponenten eine einfache, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und übertragbare Lizenz zur Nutzung. squiis ist berechtigt, Dritten gegenüber vergleichbare Leistungen zur individuellen Anpassung der Dritt-Software zu erbringen, insbesondere die Dritt-Software derart anzupassen, dass sie eine vergleichbare Funktionalität mit der für den Auftraggeber individuell angepassten Software aufweist.
- Soweit Gegenstand des Auftrags die Erstellung eines selbstständigen Programmteils mit neuem Quellcode ist, der kundenspezifisch die Dritt-Software ergänzt, wird squiis dem Auftraggeber den Quellcode für diesen selbstständigen Programmteil zur Verfügung stellen, nicht jedoch den Quellcode der Dritt-Software.
- Die Einräumung der Lizenz- und Nutzungsrechte gemäss der vorliegenden Ziffer 8 erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet squiis die Nutzung der individuell angepassten Software durch den Auftraggeber. squiis kann den Einsatz der individuell angepassten Software jederzeit widerrufen, solange der Auftraggeber sich mit der Vergütungszahlung in Verzug befindet.
- Gewährleistung
- Bei der Erstellung und Pflege von Software gewährleistet squiis die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung der branchenüblichen Sorgfalt ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
- squiis gewährleistet schriftlich zugesicherte Eigenschaften. Eine Gewährleistung für mündlich zugesicherte Eigenschaften ist dagegen ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber hat sowohl bei erheblichen Mängeln wie auch bei berechtigten Rügen anderer Mängel das Recht auf Nachbesserung. Minderung und Wandlung sind dagegen ausgeschlossen. Die Wandlung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Teilleistungen angenommen wurden.
- In Abweichung der gesetzlichen Regelung gilt bei Mängelansprüchen eine Verjährungsfrist von sechs Monaten.
- squiis kann die Nachbesserung verweigern, solange der Auftraggeber die geschuldete Vergütung noch nicht vollständig bezahlt hat.
- Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder anderweitig gelieferte Daten, Informationen, Materialien oder Produkte, eine unsachgemässe Bedienung oder Handhabung durch den Auftraggeber, die Betriebsbedingungen beim Auftraggeber oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber Einfluss auf die Entstehung des Mangels hatten. Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber Änderungen an der von squiis individuell angepassten Software vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen keinen Einfluss auf die Entstehung des Mangels hatten.
- Der Auftraggeber wird squiis bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
- Sofern ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht der Gewährleistungshaftung von squiis unterfällt und der Auftraggeber dies hätte erkennen können, kann squiis vom Auftraggeber die squiis entstandenen Kosten für die Verifizierung und Fehlerbehebung gemäss der vereinbarten Vergütung verlangen.
- Haftung
- Bei Verletzung der branchenüblichen Sorgfalt haftet squiis maximal bis zur Summe der für den entsprechenden Vertrag vereinbarten Vergütung, bei einem Vertrag für die Pflege der individuell angepassten Software bis zur Summe der Vergütung für 12 Monate.
- Bei schriftlich zugesicherten Eigenschaften haftet squiis bis zu den Kosten, welche für die Entwicklung der spezifischen Eigenschaft verrechnet wurden, maximal jedoch bis zur Gesamtsumme der für den entsprechenden Vertrag vereinbarten Vergütung.
- Eine weitergehende Haftung von squiis, insbesondere jegliche Haftung für Mängelfolgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten und / oder Programmen haftet squiis insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Bei Verschulden von squiis gelten die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziffern 10.1 und 10.2 sinngemäss.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen beziehungsweise Hilfspersonen von squiis.
- Es wird keine Haftung übernommen beim Eintritt von höherer Gewalt.
- Abwerbungsverbot
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von squiis direkt oder indirekt abzuwerben oder abwerben zu lassen be-ziehungsweise zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von squiis direkt oder indirekt abzuwerben oder abwerben zu lassen be-ziehungsweise zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen.
- Geheimhaltung
- Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort. Vertrauliche Informationen sind insbesondere sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, ferner jedes für den Auftraggeber individuell erstellte Angebot.
- Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind vertrauliche Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch Vertraulichkeitsvereinbarungen, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die der Empfänger eigenständig erlangt hat, ohne dass dadurch Vertraulichkeitsvereinbarungen, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
c) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung einer vertraglichen Vereinbarung beruht;
d) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. - Die Tatsache der vertraglichen Zusammenarbeit gilt nicht als vertrauliche Information.
- Eine allenfalls bestehende separate Geheimhaltungsvereinbarung der Parteien bleibt hiervon unberührt.
- Subunternehmer
squiis ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen Subunternehmer sowie sonstige Dritte und Erfüllungsgehilfen beziehungsweise Hilfspersonen einzusetzen.
- Abtretung, Verrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- squiis ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Auftraggeber an Dritte abzutreten oder Dritte mit Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, allfällige Ansprüche seinerseits mit Forderungen von squiis zu verrechnen.
- Das Vorliegen von allfälligen Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht, die fällige Vergütung zurückzubehalten.
- Nennung des Auftraggebers zu Referenzzwecken
squiis darf den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Der Auftraggeber gestattet squiis zu diesem Zweck, sowohl den Unternehmensnamen als auch ein allenfalls bestehendes Unternehmenslogo zu verwenden. squiis darf ferner die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, reicht – in Abweichung von der gesetzlichen Regelung – zur Wahrung der Schriftform auch die Übermittlung eines unterzeichneten Dokuments per Telefax oder E-Mail. Die Textform gemäss diesem Vertrag wird durch E-Mail und andere Formen, die den Nachweis durch Text ermöglichen, gewahrt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle dieser ungültigen Bestimmungen gelten Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der AGB.
- Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist am Sitz von squiis. squiis ist zudem berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der squiis GmbH für Wissensvermittlung
- GELTUNGSBEREICH
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für alle Verträge der squiis GmbH (nachfolgend «squiis») für die Erbringung von Wissensvermittlung, sei dies über persönlich durchgeführte Trainings oder Coachings, oder über vorbereitete digitale Trainings (Webinare), die unabhängig von der Präsenz von squiis durch den Betrachter besucht werden können.
- Diese AGB gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
- Vertragsschluss
- squiis erstellt dem Auftraggeber für persönliche Trainings ein individuelles Angebot.
- Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder mündlicher Bestätigung zustande.
- Leistungspflichten von squiis
- squiis erbringt, soweit Gegenstand des Auftrags, Wissensvermittlung (Trainings, Coaching) für den Auftraggeber.
- Die Einzelheiten der von squiis zu erbringenden Leistungen sind im Vertrag geregelt.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber unterstützt squiis bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen als auch von Hard- und Software sowie das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber wird squiis hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von squiis in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Auftraggebers eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
- Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung, damit die Daten aus den Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können.
- Der Auftraggeber wird zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von squiis zu erbringenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
- Allfällige Einzelheiten der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind im Vertrag geregelt.
- Coaching erfolgt auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche. Es beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen. Coaching ist ein freier, aktiver und selbstverantwortlicher Prozess, bestimmte Erfolge können nicht garantiert werden. squiis steht dem Kunden als Prozessbegleiter und Unterstützer bei Entscheidungen und Veränderungen zur Seite – die eigentliche Veränderungsarbeit wird vom Kunden geleistet. Der Kunde sollte daher bereit und offen sein, sich mit sich selbst und seiner Situation auseinanderzusetzen. Die Teilnahme setzt eine normale psychische und physische Belastbastbarkeit voraus.
- Abnahme
- squiis liefert die zu erbringenden Leistungen durch Mitteilung beziehungsweise Zustellung an den Auftraggeber ab. Dem Auftraggeber obliegt die Prüfung der Leistungen.
- Sofern die von squiis zu erbringenden Leistungen in einzelnen Abschnitten erbracht werden, sind die Leistungen abschnittsweise vom Auftraggeber abzunehmen und zu prüfen. squiis wird dem Auftraggeber die Fertigstellung des jeweiligen Leistungsabschnitts mitteilen und ihm ermöglichen, zu prüfen, ob die Teilleistungen im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht wurden.
- Wurden die Teilleistungen im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht, hat der Auftraggeber die Teilleistungen anzunehmen. Ohne entsprechende Mängelrüge innert angemessener oder festgelegter Frist gelten die Teilleistungen als genehmigt.
- Nach Durchführung des letzten Leistungsabschnitts erfolgt die Gesamtabnahme. Die Annahme des letzten Leistungsabschnitts darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, die schon während einer Teilabnahme zu erkennen waren.
- Die Annahme darf nur wegen erheblicher Mängel verweigert werden. Die Leistungen gelten in jedem Fall als angenommen, wenn der Auftraggeber die Leistungen bereits nutzt.
- Leistungsänderungen
- Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von squiis zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er squiis diesen Änderungswunsch in Textform mitteilen.
- squiis prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. squiis wird den Auftraggeber über diese Auswirkungen in Textform informieren und die Parteien werden sich in Textform zum weiteren Vorgehen abstimmen.
- Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten.
- Vergütung
- Soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung entgeltlich nach Aufwand zu den im Vertrag genannten Vergütungssätzen. Von squiis erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
- Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Einzelheiten können im Vertrag geregelt werden.
- Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Aus- und Einfuhrbestimmungen einzuhalten sowie sämtliche Gebühren und Zwangsabgaben im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Leistungen zu bezahlen. Der Auftraggeber ist für sämtliche amtlichen und anderweitig gesetzlich erforderlichen Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Leistungen selbst verantwortlich.
- Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungstellung fällig, gewisse Leistungen können aber auch bei Bestellung beglichen werden.
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Auftraggeber ohne Weiteres in Verzug. Eine Zahlungserinnerung ist nicht notwendig.
- Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er über die für die Leistungserbringung von squiis erforderlichen Nutzungsrechte an der Dritt-Software verfügt.
- Der Auftraggeber räumt squiis an der Dritt-Software und an den squiis zur Anpassung der Dritt-Software überlassenen Unterlagen, Dokumenten und Informationen ein zur Erbringung der Leistung erforderliches, widerrufliches, einfaches, auf die Dauer der Anpassung und Pflege der individuell angepassten Software beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
- Sofern die von squiis individuell angepasste Software ein von der Dritt-Software separates urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, räumt squiis dem Auftraggeber an der individuell angepassten Software eine räumlich und zeitlich unbeschränkte, übertragbare, nicht ausschliessliche Lizenz zur Nutzung ein. Dieses Nutzungsrecht schliesst auch künftige, neue Nutzungsformen ein.
- Soweit in die Anpassungsleistung Softwareprodukte integriert werden, die von Dritten erstellt werden, zum Beispiel Programmbibliotheken, Teile von Softwaretools oder Open Source-Software, erhält der Auftraggeber die in den Nutzungsbedingungen der eingesetzten Softwareprodukte eingeräumten Rechte an diesen Softwareprodukten.
- Soweit squiis bei der Anpassung der Dritt-Software Komponenten verwendet, die nicht spezifisch auf das Unternehmen des Auftraggebers zugeschnitten sind, sondern zur Verwendung auch bei anderen Kunden von squiis bestimmt oder geeignet sind, überträgt squiis dem Auftraggeber in Bezug auf diese Komponenten eine einfache, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und übertragbare Lizenz zur Nutzung. squiis ist berechtigt, Dritten gegenüber vergleichbare Leistungen zur individuellen Anpassung der Dritt-Software zu erbringen, insbesondere die Dritt-Software derart anzupassen, dass sie eine vergleichbare Funktionalität mit der für den Auftraggeber individuell angepassten Software aufweist.
- Soweit Gegenstand des Auftrags die Erstellung eines selbstständigen Programmteils mit neuem Quellcode ist, der kundenspezifisch die Dritt-Software ergänzt, wird squiis dem Auftraggeber den Quellcode für diesen selbstständigen Programmteil zur Verfügung stellen, nicht jedoch den Quellcode der Dritt-Software.
- Die Einräumung der Lizenz- und Nutzungsrechte gemäss der vorliegenden Ziffer 8 erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet squiis die Nutzung der individuell angepassten Software durch den Auftraggeber. squiis kann den Einsatz der individuell angepassten Software jederzeit widerrufen, solange der Auftraggeber sich mit der Vergütungszahlung in Verzug befindet.
- Gewährleistung
- Bei der Wissensvermittlung gewährleistet squiis die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung der branchenüblichen Sorgfalt ist zu berücksichtigen, dass Wissensvermittlung nicht fehlerfrei durchgeführt werden kann.
- squiis gewährleistet schriftlich zugesicherte Eigenschaften. Eine Gewährleistung für mündlich zugesicherte Eigenschaften ist dagegen ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber hat sowohl bei erheblichen Mängeln wie auch bei berechtigten Rügen anderer Mängel das Recht auf Nachbesserung. Minderung und Wandlung sind dagegen ausgeschlossen. Die Wandlung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Teilleistungen angenommen wurden.
- In Abweichung der gesetzlichen Regelung gilt bei Mängelansprüchen eine Verjährungsfrist von sechs Monaten.
- squiis kann die Nachbesserung verweigern, solange der Auftraggeber die geschuldete Vergütung noch nicht vollständig bezahlt hat.
- Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder anderweitig gelieferte Daten, Informationen, Materialien oder Produkte, eine unsachgemässe Bedienung oder Handhabung durch den Auftraggeber, die Betriebsbedingungen beim Auftraggeber oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber Einfluss auf die Entstehung des Mangels hatten. Die Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber Änderungen an der von squiis individuell angepassten Software vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen keinen Einfluss auf die Entstehung des Mangels hatten.
- Der Auftraggeber wird squiis bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
- Sofern ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht der Gewährleistungshaftung von squiis unterfällt und der Auftraggeber dies hätte erkennen können, kann squiis vom Auftraggeber die squiis entstandenen Kosten für die Verifizierung und Fehlerbehebung gemäss der vereinbarten Vergütung verlangen.
- Haftung
- Bei Verletzung der branchenüblichen Sorgfalt haftet squiis maximal bis zur Summe der für den entsprechenden Vertrag vereinbarten Vergütung, bei einem Vertrag für die Pflege der individuell angepassten Software bis zur Summe der Vergütung für 12 Monate.
- Bei schriftlich zugesicherten Eigenschaften haftet squiis bis zu den Kosten, welche für die Entwicklung der spezifischen Eigenschaft verrechnet wurden, maximal jedoch bis zur Gesamtsumme der für den entsprechenden Vertrag vereinbarten Vergütung.
- Eine weitergehende Haftung von squiis, insbesondere jegliche Haftung für Mängelfolgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten und / oder Programmen haftet squiis insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Bei Verschulden von squiis gelten die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziffern 10.1 und 10.2 sinngemäss.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen beziehungsweise Hilfspersonen von squiis.
- Es wird keine Haftung übernommen beim Eintritt von höherer Gewalt.
- Abwerbungsverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von squiis direkt oder indirekt abzuwerben oder abwerben zu lassen be-ziehungsweise zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen.
- Geheimhaltung
- Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort. Vertrauliche Informationen sind insbesondere sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, ferner jedes für den Auftraggeber individuell erstellte Angebot.
- Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind vertrauliche Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch Vertraulichkeitsvereinbarungen, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die der Empfänger eigenständig erlangt hat, ohne dass dadurch Vertraulichkeitsvereinbarungen, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
c) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung einer vertraglichen Vereinbarung beruht;
d) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. - Die Tatsache der vertraglichen Zusammenarbeit gilt nicht als vertrauliche Information.
- Eine allenfalls bestehende separate Geheimhaltungsvereinbarung der Parteien bleibt hiervon unberührt.
- Subunternehmer
squiis ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen Subunternehmer sowie sonstige Dritte und Erfüllungsgehilfen beziehungsweise Hilfspersonen einzusetzen.
- Abtretung, Verrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- squiis ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Auftraggeber an Dritte abzutreten oder Dritte mit Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, allfällige Ansprüche seinerseits mit Forderungen von squiis zu verrechnen.
- Das Vorliegen von allfälligen Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht, die fällige Vergütung zurückzubehalten.
- Nennung des Auftraggebers zu Referenzzwecken
squiis darf den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Der Auftraggeber gestattet squiis zu diesem Zweck, sowohl den Unternehmensnamen als auch ein allenfalls bestehendes Unternehmenslogo zu verwenden. squiis darf ferner die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, reicht – in Abweichung von der gesetzlichen Regelung – zur Wahrung der Schriftform auch die Übermittlung eines unterzeichneten Dokuments per Telefax oder E-Mail. Die Textform gemäss diesem Vertrag wird durch E-Mail und andere Formen, die den Nachweis durch Text ermöglichen, gewahrt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle dieser ungültigen Bestimmungen gelten Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der AGB.
- Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist am Sitz von squiis. squiis ist zudem berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.